Konzessionsvertrag CKW
Konzessionsvertrag mit der CKW AG
betreffend Nutzung von öffentlichem Grund und Boden für elektrische Verteilanlagen
Fortsetzung
- Weiter werden diverse Punkte zum Informationsaustausch oder zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und CKW an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. So ist kein Austausch zu Mutationen der Einwohnerkontrolle zwischen den Parteien mehr vorgesehen. Der Zugang für die CKW zu Baugesuchen, die für die Versorgungs- und Netzplanung relevant sind, ist über eine zentrale digitale Plattform geregelt (Ziff. B.1.2). Weiter ist das Prozedere zur Zahlung und Abrechnung der Konzessionsgebühren bestimmt (Ziff. B.2.3).
Der Vertrag entspricht den aktuellen regulatorischen Anforderungen. Das Umfeld kann sich aber in den kommenden Jahren verändern. Es besteht keine Garantie, dass der Konzessionsvertrag auch allen künftigen regulatorischen und rechtlichen Bestimmungen entspricht. In diesem Fall müsste der Konzessionsvertrag wieder angepasst werden.
4. Der Konzessionsvertrag
Der Konzessionsvertrag gliedert sich in drei Teile: Die Konzessionserteilung (A), die vertraglichen Vereinbarungen (B) und die gemeinsamen Bestimmungen (C).
Im Teil A wird der CKW das Recht eingeräumt, den öffentlichen Grund der Gemeinde Eschenbach für das elektrische Verteilnetz in Anspruch zu nehmen, solange die CKW für die Gemeinde Eschenbach eine Netzzuteilung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern besitzt. Ausserdem wird dem Gemeinderat die Kompetenz gegeben, innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite die Höhe der Konzessionsabgabe festzulegen. Neu erhebt die Gemeinde eine jährliche Abgabe pro Kilowattstunde (kWh) in einer Bandbreite zwischen 0.3 und 1.0 Rappen.
Im vertraglichen Teil B werden sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beschrieben. So benötigt die CKW nach wie vor eine Bewilligung der Gemeinde, falls sie Arbeiten in oder auf öffentlichen Grundstücken auszuführen gedenkt. Solche Arbeiten sind – wenn immer möglich – mit den weiteren Werken zu koordinieren. Sämtliche Kosten für die Erstellung und den Betrieb des Verteilnetzes trägt die CKW.
Die Höhe der Konzessionsgebühr hängt nur noch von der Menge der aus dem Verteilnetz der CKW ausgespeisten elektrischen Energie ab. Die CKW verpflichtet sich, dem Gemeinde diese Angaben unaufgefordert zu liefern. Die Zahlungen an die Gemeinde erfolgen als Akonto-Zahlungen vier Mal jährlich. Nach Vorliegen der definitiven Verbrauchszahlen erfolgt eine Schlussrechnung.
Im Teil C werden die gemeinsamen Bestimmungen definiert. Die Konzession wird auf unbestimmte Dauer vergeben. Diese kann jedoch von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.

