Informations- und Datenschutz-Reglement 2025
Informations- und Datenschutz-Reglement 2025
III. |
DATENSCHUTZ |
Art. 5 |
Bekanntgabe von Personendaten an Private, politische Parteien und Vereine durch die Einwohnerkontrolle1 Die Einwohnerkontrolle gibt folgende Daten bekannt, wenn schriftlichen Anfrage ein schutzwürdiges Interesse zu Grunde liegt:
2 Reichen diese Daten nicht aus, und rechtfertigen die Gründe der Gesuchstellenden den Erhalt zusätzlicher Angaben, gibt die Einwohnerkontrolle auch Auskunft über
3 Personen und Institutionen, die Personendaten erhalten, haben sich schriftlich zu verpflichten, die erhaltenen Angaben zu keinem andern als dem angegebenen Zweck zu verwenden, insbesondere die Daten nicht an Dritte weiterzugeben oder kommerziell zu verwenden. 4 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Reglements wird das Recht zur weiteren Nutzung der überlassenen Daten mit sofortiger Wirkung entzogen, bereits bezogene Auskünfte sind sofort zu löschen und die Fehlbaren werden von der Belieferung mit weiteren Daten ausgeschlossen. |
Art. 6 |
Veröffentlichung von PersonendatenDie Gemeindeverwaltung ist berechtigt, 95igste und ab diesem Zeitpunkt jeden Geburtstag von Einwohnerinnen und Einwohnern in den lokalen Zeitungen zu veröffentlichen oder zur Veröffentlichung bekannt zu geben. Vorbehalten bleibt eine Sperre der Personendaten gemäss Art. 7 dieses Reglements. |
Art. 7 |
Sperre von Personendaten1 Jede Person kann bei der Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe ihrer Personendaten ohne Angabe von Gründen sperren lassen. 2 Gesperrte Personendaten dürfen nicht veröffentlicht oder zur Veröffentlichung bekannt gegeben werden. Als Einzelauskünfte dürfen sie nur bekannt gegeben werden, wenn die Einwohnerkontrolle durch Rechtssatz zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder der Gesuchstellende eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht. |
Art. 8 |
DienstleistungenDer Gemeinderat kann weitere Bestimmungen über die Abgabe von Personendaten erlassen. |

