Informations- und Datenschutz-Reglement 2025
Informations- und Datenschutz-Reglement 2025
Art. 9 |
Datenschutzberater oder -beraterin1 Der Gemeindeschreiber/Die Gemeindeschreiberin ist Datenschutzberater/in. 2 Der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzberaters oder der Datenschutzberaterin werden amtlich sowie im Internet veröffentlicht. 3 Die Organe melden die Einführung oder technische Weiterentwicklung von Informatikmitteln sowie wesentliche Prozessänderungen dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin. |
IV. |
VERFAHREN |
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Art. 10 |
Empfehlung1 Stellt der oder die kantonale Datenschutzbeauftragte fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, gilt das Verfahren gemäss kantonalem Datenschutzgesetz. |
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Art. 11 |
Verfahren1 Soweit nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. |
V. |
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
Art. 12 |
GebührenDie Gebühren werden gemäss der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom Kanton Luzern analog einer Wohnsitzbestätigung verrechnet. Bei mehreren Auskünften kann eine Gebühr bis zu einer Höhe von CHF 5'000.00 erhoben werden. |
Art. 13 |
AusführungsvorschriftenDer Gemeinderat kann, soweit notwendig, für den Vollzug dieses Reglements Ausführungsvorschriften erlassen. |
Art. 14 |
Aufhebung bisherigen RechtsDas Datenschutz-Reglement der Gemeinde Eschenbach vom 30.10.1992 wird mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. |
Art. 15 |
InkrafttretenDas Informations- und Datenschutz-Reglement tritt ab 19. Mai 2025 in Kraft. |

