Informations- und Datenschutz-Reglement 2025

Informations- und Datenschutz-Reglement 2025

Fortsetzung

 

Art. 9 

Datenschutzberater oder -beraterin

1 Der Gemeindeschreiber/Die Gemeindeschreiberin ist Datenschutzberater/in.

2 Der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzberaters oder der Datenschutzberaterin werden amtlich sowie im Internet veröffentlicht.

3 Die Organe melden die Einführung oder technische Weiterentwicklung von Informatikmitteln sowie wesentliche Prozessänderungen dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin.

 

IV.

VERFAHREN

 
1.

 
Schutz vor Missbrauch von Personendaten

Art. 10 

Empfehlung

1 Stellt der oder die kantonale Datenschutzbeauftragte fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, gilt das Verfahren gemäss kantonalem Datenschutzgesetz.

 
2.

 
Rechtsschutz

Art. 11 

Verfahren

1 Soweit nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.


 

V.

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 12 

Gebühren

Die Gebühren werden gemäss der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom Kanton Luzern analog einer Wohnsitzbestätigung verrechnet. Bei mehreren Auskünften kann eine Gebühr bis zu einer Höhe von CHF 5'000.00 erhoben werden.

Art. 13 

Ausführungsvorschriften

Der Gemeinderat kann, soweit notwendig, für den Vollzug dieses Reglements Ausführungsvorschriften erlassen.

Art. 14 

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Datenschutz-Reglement der Gemeinde Eschenbach vom 30.10.1992 wird mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

Art. 15 

Inkrafttreten

Das Informations- und Datenschutz-Reglement tritt ab 19. Mai 2025 in Kraft.