Informations- und Datenschutz-Reglement 2025
Informations- und Datenschutz-Reglement 2025
I. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Art. 1 |
GeltungsbereichDieses Reglement regelt die Informations- und Kommunikationstätigkeit des Gemeinderates und den Datenschutz. |
II. |
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
Art. 2 |
Grundsatz und Zuständigkeit1 Der Gemeinderat ist für die amtliche Information der Öffentlichkeit und des Personals verantwortlich.
|
Art. 3 |
Bekanntgabe von Namen1 Die Veröffentlichung des Namens einer Person ist auch ohne deren Zustimmung zulässig, sofern die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes beachtet werden.
|
Art. 4 |
Amtliche Information im Internet1 Die amtliche Information im Internet erfolgt in namentlicher Form, sofern die betroffene Person die Veröffentlichung des Namens im Internet nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
|

