Informations- und Datenschutz-Reglement 2025

Informations- und Datenschutz-Reglement 2025

 

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 

Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Informations- und Kommunikationstätigkeit des Gemeinderates und den Datenschutz.

 

II.

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Art. 2 

Grundsatz und Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat ist für die amtliche Information der Öffentlichkeit und des Personals verantwortlich.


2 Er informiert über die Geschäftstätigkeit und über die Beschlüsse der Organe und der Gemeindeverwaltung, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage oder überwiegende private oder öffentliche Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen.


3 Er informiert rasch, rechtzeitig, verständlich, klar und verhältnismässig.


4 Er bestimmt eine Anlaufstelle für die Information.


5 Weitere Behörden und Kommissionen informieren über ihre Tätigkeit nach Rücksprache mit dem Gemeinderat.

Art. 3 

Bekanntgabe von Namen

1 Die Veröffentlichung des Namens einer Person ist auch ohne deren Zustimmung zulässig, sofern die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes beachtet werden.


2 Folgende Namen dürfen im Rahmen der amtlichen Information auch ohne Zustimmung der betroffenen Person bekannt gegeben werden:

  1. Die Namen von Mitgliedern des Gemeinderates sowie von Kommissionen, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit in den Räten und Kommissionen genannt werden,

  2. die Namen von Personen, die sich als Mitglieder einer politischen Partei oder einer politischen Gruppierung äussern

  3. die Namen von Personen und Gruppierungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Volksrechten.

Art. 4 

Amtliche Information im Internet

1 Die amtliche Information im Internet erfolgt in namentlicher Form, sofern die betroffene Person die Veröffentlichung des Namens im Internet nicht ausdrücklich abgelehnt hat.


2 Die Namen der politischen Parteien oder der politischen Gruppierungen dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person im Internet veröffentlicht werden.