Konzessionsvertrag CKW
Konzessionsvertrag mit der CKW AG
betreffend Nutzung von öffentlichem Grund und Boden für elektrische Verteilanlagen
Fortsetzung
2. Handlungsbedarf
Seit 2009 hat sich der Strommarkt grundlegend verändert. Das Schweizer Stimmvolk hat 2017 den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Der Ausbau der Photovoltaik boomt und mit dem neuen Stromgesetz hat die Schweizer Stimmbevölkerung ambitionierte Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien festgelegt. Diese Entwicklungen führen dazu, dass Netzbetreiber wie die CKW mehr Geld in den Ausbau der Verteilnetze investieren müssen und die Netzgebühren tendenziell steigen. Auch die Tarife der Übertragungsnetzbetreiberin Swissgrid sind in den letzten Jahren gestiegen.
In den Jahren 2022/23 war Europa ausserdem mit einer Energiekrise konfrontiert. Die Schweiz musste verschiedene Massnahmen ergreifen, um sich auf eine mögliche Strommangellage vorzubereiten. Der Bund erhebt deshalb seit 2023 eine neue Abgabe von 1,2 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) für die sogenannte Winterreserve. Damit werden die Massnahmen gegen eine mögliche Strommangellage finanziert (z.B. Wasserkraftreserve, Bau eines Reservekraftwerks in Birr oder die Bereitstellung weiterer Reservekraftwerke und Notstromgruppen). Auch in den kommenden Jahren können diese oder ähnliche Abgaben erhoben werden, um zusätzliche Massnahmen für die Versorgungssicherheit zu finanzieren. Diese Abgaben müssen die Verteilnetzbetreiber von Gesetzes wegen als Teil des Netznutzungsentgeltes verrechnen.
Auch das neue Stromgesetz, das die Schweizer Stimmbevölkerung im Juni 2024 deutlich angenommen hat, enthält zusätzliche Massnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien, die über das Netznutzungsentgelt abgerechnet werden.
Alle diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass sich die Ausgangslage für die Berechnung der Konzessionsabgabe massgeblich verändert hat. Wie oben ausgeführt, wird gemäss dem Konzessionsvertrag von 2009 die Konzessionsabgabe als Prozentsatz des Netznutzugsentgeltes berechnet. Jede Erhöhung des Netznutzungsentgeltes führt somit automatisch zu einer Erhöhung der Konzessionsabgabe. Die höhere Abgabe muss von den Stromkonsumentinnen und -konsumenten mit der Stromrechnung bezahlt werden.
Juristische und finanzielle Risiken
Diese automatische Erhöhung der Konzessionsabgabe ist juristisch heikel. Es ist fraglich, ob sie mit dem sogenannten Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Dieses besagt, dass die staatlichen Abgaben und der Wert der staatlichen Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Die steigende Abgabe steht in keinem Zusammenhang zur Nutzung des öffentlichen Grundes. Auch erhalten die Stromkundinnen und -kunden für die höhere Abgabe keine Mehrleistung.
Beim Abschluss des Konzessionsvertrages 2009 waren die Entwicklungen seit 2022/23 nicht absehbar. Aus diesem Grund gibt es im bestehenden Vertrag keinen Mechanismus, wie eine solche Erhöhung verhindert werden kann. Dies ist aus Gemeindesicht auch mit finanziellen Risiken verbunden. Falls Stromkunden mit Verweis auf die Verletzung des Äquivalenzprinzips die Zahlung der Konzessionsabgabe verweigern, würde die CKW diese Gelder auch nicht mehr an die Gemeinde weitergeben.

