Anhang zur Jahresrechnung
Anhang zur Jahresrechnung
Gemäss § 53 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) umfasst der Anhang der Jahresrechnung folgende Dokumente und Angaben:
- Abweichungen von Rechnungslegungsgrundsätzen
- Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgrundsätze
- Bericht über die Eventualverpflichtungen
- Anlagespiegel
- Rückstellungsspiegel
- Beteiligungsspiegel
- Bericht über die finanziellen Zusicherungen
- Beurteilung der finanziellen Lage und Risiken
- Eigenkapitalnachweis
Der Anlagespiegel und der Beteiligungsspiegel können auf der Homepage eingesehen werden.
Abweichungen von Rechnungslegungsgrundsätzen
Bei den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen wurden grundsätzlich die kantonalen Vorgaben verwendet. Beim Betagtenzentrum Dösselen müssen daneben auch die Vorgaben des Branchenverbandes Curaviva berücksichtigt werden. Deshalb werden im BZD Investitionen bereits ab CHF 5'000 aktiviert. Zudem gelten etwas andere Nutzungsdauern.
Gemäss den neuen rechtlichen Grundlagen mussten die Aktiven per 1.1.2019 neu bewertet werden. Wie von den Stimmberechtigen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Mai 2019 genehmigt, wurde beim Kieswerk auf diese Anpassung verzichtet. Das Kieswerk wird ordentlich besteuert. Entsprechend sind die verschiedenen Positionen der Jahresrechnung mit den Steuerbehörden abgesprochen. Die Bilanz enthält steuerliche Werte. Daran will der Gemeinderat nichts ändern. Die effektiven Werte sind rund CHF 6.1 Mio. höher (Stille Reserve).
Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgrundsätze
Die Rechnungslegung basiert auf den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung, der Stetigkeit und der Periodengerechtigkeit wie sie in § 44 FHGG festgehalten sind.
Vermögensteile werden aktiviert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann. Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe geschätzt werden kann (§ 56 FHGG). Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tieferliegend, zum Verkehrswert bilanziert (§ 57 FHGG).
Grundlage für die Rechnungslegungsvorschriften der Gemeinden bildet das HRM2. Damit soll ein möglichst tatsächliches Bild der Ertrags- und Vermögenslage dargestellt werden.
Gemäss der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz sind die Sachanlagen des Finanzvermögens alle 4 Jahre neu zu bewerten. Aus diesem Grund wurden die Liegenschaften per 31.12.2022 verwaltungsintern neu beurteilt. Daraus ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem 31.12.2018. Im 2024 war keine Neubeurteilung notwendig.
Bericht über die Eventualverpflichtungen
Aus Sicht des Gemeinderates bestehen per 31.12.2024 keine Eventualverpflichtungen.
Finanzielle Zusicherungen
Die Erweiterung der Abbauzone West wurde vom Kanton bewilligt. Da Wald gerodet wird muss eine Ersatzabgabe von CHF 268'720 an den Kanton geleistet werden. Eine erste Zahlung von CHF 96'810 erfolgte im Jahre 2022. Wenn der Wald effektiv gerodet wird ist eine weitere Zahlung von CHF 171'910 geschuldet.


