Konzessionsvertrag CKW
Konzessionsvertrag mit der CKW AG
betreffend Nutzung von öffentlichem Grund und Boden für elektrische Verteilanlagen
Fortsetzung
3. Einheitlicher Text und wichtige Änderungen
Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um mit der CKW einen neuen Vertrag zu erarbeiten. Das Ziel ist, dass möglichst alle Gemeinden im Kanton einen gleichlautenden Konzessionsvertrag mit der CKW und auch den anderen Netzbetreibern abschliessen. Mit dem neuen Konzessionsvertrag werden die juristischen und finanziellen Risiken für die Gemeinden bereinigt. Der neue Konzessionsvertrag (siehe Anhang) wird mit dieser Botschaft der Gemeindeversammlung zum Beschluss unterbreitet.
Die wichtigste Änderung ist die neue Methode zur Berechnung der Konzessionsabgabe. Neu legt jede Gemeinde eine Abgabe pro Kilowattstunde (kWh) fest. Sie muss sich in einer Bandbreite zwischen 0.3 und 1.5 Rappen bewegen. Die Abgabe kann bei Bedarf einmal pro Jahr durch den Gemeinderat angepasst werden. Somit besteht keine Abhängigkeit mehr zwischen Konzessionsabgabe und Netznutzungsentgelt. Die Bemessung der Abgabe erfolgt neu gestützt auf ein sachliches Anknüpfkriterium.
Darüber hinaus wird der Vertrag in verschiedenen Punkten aktualisiert:
- Es wird neu eine Obergrenze für Stromgrosskunden eingeführt. Damit Endverbraucher mit einem hohen Strombedarf nicht übermässig mit Konzessionsgebühren belastet werden, soll die Belastung pro Endkunde auf eine bestimmte Anzahl Gigawattstunden pro Jahr begrenzt werden (Ziff A.2).
- Die Bestimmungen über die öffentliche Beleuchtung sind nicht mehr Teil des Konzessionsvertrages, da diese Thematik konzessionsfremd ist.
- Neu beinhaltet der Konzessionsvertrag eine Regelung zur Vorgehensweise, falls der Konzessionsvertag aufgrund übergeordneten Rechts letztinstanzlich für widerrechtlich befunden werden sollte (z.B. im Rahmen eines Verfahrens der CKW gegenüber einem Endverbraucher). Diese Regelung bringt Klarheit für die Parteien und erspart eine spätere Auseinandersetzung mit dieser Thematik (Ziff. C.3.1).
- Der Konzessionsvertrag wird nicht mehr auf eine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen, sondern auf unbestimmte Zeit, wobei er unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren gekündigt werden kann. Dies bietet beiden Vertragsparteien mehr Flexibilität (Ziff. C.2).

